Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRC Gruppe

A.    Allgemeine Regeln für alle Verträge

§ 1    Geltungsbereich, Rechtswahl

1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz "AGB" genannt – ergänzen alle Verträge, die die Gesellschaften Gördes, Rhöse & Collegen Unternehmensberatung KG, Gördes, Rhöse & Collegen Unternehmensberatung GmbH Berlin, GRC Consulting GmbH sowie GRC Lean GbR, GRC Dr. Engelhardt GbR und GRC Merten GbR (nachfolgend zusammenfassend "GRC" genannt) ihren Auftraggeber über Beratung, Moderation, Coaching und / oder andere Beraterleistungen anbieten oder mit diesen schließen. Wenn und soweit einzelne Punkte der AGB dem widersprechen, was GRC individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.

1.2
Hat GRC diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching und / oder andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und GRC, selbst wenn GRC bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.

1.3
Neben dem individuellen Vertrag mit dem Auftraggeber und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.

1.4
Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit GRC in keinem Fall, selbst wenn GRC deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2    Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten

2.1
Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und GRC erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere deren umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der GRC über

a) die Aufbau- und die Ablauforganisation über das Unternehmens, vor allem in den Bereichen kaufmännische Führung, Beschaffung, Logistik, Produktion, Marketing, Vertrieb und Verwaltung;

b) die wirtschaftliche, personelle und – falls das in dem Projekt wichtig werden kann – über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen, außerdem über jene Angebote, die er ausscheidenden Mitarbeitern üblicherweise unterbreitet. Zur arbeitsrechtlichen Situation zählen insbesondere Existenz und bisherige Kooperationsbereitschaft eines Betriebsrates und eines Sprecherausschusses im Unternehmen des Auftraggebers, ferner etwaige Betriebsvereinbarungen und / oder Tarifverträge, an die das Unternehmen des Auftraggebers gebunden ist; und

c) alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche GRC bei ihrer Arbeit für den Auftraggeber berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht.

Ferner trägt der Auftraggeber Sorge für

d) die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (wie z. B. Workshops und Arbeitstagungen) erforderlich ist und / soweit sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme (z. B. Coaching) zählen; und

e) die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Auftraggebers aufgrund der Absprachen zwischen GRC und dem Auftraggeber für das Projekt beitragen sollen.

2.2  
GRC wird dem Auftraggeber mit Blick auf § 2.1 a) – c) Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der GRC sein wird. GRC wird dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Auftraggeber wird GRC alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.

2.3
Der Auftraggeber wird GRC ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber in seinem Interesse GRC solche Umstände mitteilen.

2.4
Von GRC etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Auftraggeber unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen ihm und GRC zutreffen. Etwa erforderliche und / oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Auftraggeber GRC unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 3    Wahrung der Vertraulichkeit

3.1
Alle Informationen über den Auftraggeber und sein Unternehmen, die GRC im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt GRC vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.

3.2
Wünscht der Auftraggeber, dass GRC bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an GRC als "strikt vertraulich".

§ 4    Datensicherung
Umfassen die Aufgaben der GRC Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten der GRC sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

§ 5    Folgen von Leistungshindernissen

5.1
Mehraufwand, welcher GRC infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers zu Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 dieser AGB entsteht, darf GRC zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Auftraggeber Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf die GRC in den Fällen des Satzes 1 dem Auftraggeber die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich USt. berechnen.

5.2
GRC kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit GRC hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und / oder die Verzögerung von GRC zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat GRC den unvorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für GRC nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.  Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen und ähnlichen Umständen, von denen GRC unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Auftraggeber gehindert wird, es sei denn, GRC hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.

5.3
Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 5.2 vorübergehender Natur, so kann GRC die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung der GRC dauerhaft unmöglich, so wird sie von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von GRC zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.

§ 6    Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkungen, Versicherung

6.1
Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten zur Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 den AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der GRC ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber gegen die Pflichten zur Datensicherung (§4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Auftraggeber nachzuweisen.

6.2
Der Auftraggeber verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen GRC wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; GRC nimmt diesen Verzicht an.

6.3
Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden haftet GRC nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet GRC für Schäden nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung der GRC stets auf solche Schäden, mit denen sie vernünftigerweise rechnen musste.

6.4
GRC hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000,00 Euro (zweihundertfünfzigtausend) je Versicherungsfall abgeschlossen. Auf Wunsch und Rechnung des Auftraggebers können Versicherungssumme und Haftungsobergrenze der GRC nach Maßgabe von §§ 6.5, 6.6. durch gesonderte Individualvereinbarung erhöht werden. Unterbleibt eine solche Erhöhung, so ist die Haftung der GRC für alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus einem Projekt auf die Höchstsumme von 250.000,00 Euro beschränkt. Hat GRC mit dem Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich eine höhere Versicherungssumme vereinbart, so beschränkt sich die Haftung der GRC auf den Betrag der vereinbarten Versicherungssumme. Die Haftung der GRC bis zu der genannten Höhe besteht jeweils unabhängig davon, ob die Versicherung im Einzelfall eintrittspflichtig ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit GRC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

6.5
Wünscht der Auftraggeber, dass auf seine Rechnung Versicherungssumme und Haftungsobergrenze auf einen bestimmten, 250.000,00 Euro übersteigenden, Betrag erhöht werden, so wird der Auftraggeber mit GRC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zustandekommen des Bratungsvertrages eine entsprechende schriftliche Individualvereinbarung schließen. Liegt die vom Auftraggeber gewünschte Versicherungssumme zwischen 250.000,00 und 1,0 Mio. Euro, so gilt diese Summe bei Abschluss der Individualvereinbarung nach Satz 1 gegen eine vom Auftraggeber zu tragende Prämie (Grundlage ist die bei Vertragsabschluss gültige Versicherungsprämie) als vereinbart.

6.6
Übersteigt die vom Auftraggeber gemäß § 6.5 gewünschte Versicherungssumme den Betrag von 1,0 Mio. Euro, so gilt: GRC ist zu Beginn und Fortsetzung der Vertragserfüllung nur verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherer der GRC einer entsprechenden Aufstockung der Sicherungssumme für das Projekt zugestimmt hat. GRC teilt dem Auftraggeber eine erfolgte Aufstockung oder die Ablehnung des Haftpflichtversicherers unverzüglich mit. Liegt diese Mitteilung nicht nach angemessener Zeit vor, so kann der Auftraggeber der GRC zur Klärung der Aufstockung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen und innerhalb von zwei weiteren Wochen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Beratungsvertrag außerordentlich kündigen. Dasselbe Kündigungsrecht hat der Auftraggeber, wenn GRC dem Auftraggeber mitteilt, dass eine Aufstockung der Sicherungssumme auf den gewünschten Betrag nicht möglich ist. Nimmt der Auftraggeber diese Kündigungsmöglichkeit nicht rechtzeitig wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber GRC auf diese Kündigungsmöglichkeiten, so gilt für das Projekt eine Versicherungssumme von 250.000,00 Euro als vereinbart.

6.7
Ansprüche auf Ersatz eines von GRC oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

6.8
§§ 6.1 – 6.7 sind für etwaige Ansprüche nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden. §§ 6.1 – 6.7 gelten nicht, soweit GRC aufgrund gesetzlicher Gefährdungshaftung eintrittspflichtig sein oder ein Fall des § 639 BGB vorliegen sollte.

§ 7    Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug

7.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf GRC dem Auftraggeber Honorar und Auslagen 14-tägig in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Stunden- und / oder Tagessätze der für den Auftraggeber tätigen Berater. Bei der Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt.

7.2
Solange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von GRC in Verzug ist, darf GRC ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8    Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand

8.1
Erfüllungsort für die Leistungen der GRC ist der Sitz jener ihrer Geschäftsstellen, die den Vertrag, um dessen Erfüllung es geht, mit dem Auftraggeber geschlossen hat. Erfüllungsort für Zahlungen an die GRC ist ihr Firmensitz.

8.2
GRC speichert, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsabwicklung Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz und behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln. Die Daten werden auch innerhalb der GRC-Gruppe verwaltet und genutzt.

8.3
Gerichtsstand ist der Firmensitz der GRC, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann GRC jedoch auch die Gerichte eines Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen / ihren Sitz hat / haben.

B.    Ergänzende Regeln für Verträge über Werkleistungen

§ 9    Anwendungsbereich der §§ 9 bis 12,

9.1
§§ 9 bis 12 gelten neben §§ 1 bis 8 für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der GRC ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.

9.2
§§ 9 bis 12 gelten ferner für Teilleistungen der in § 9.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der GRC abgegrenzt sind, z. B. bei einem in Stufen, Schritten, Phasen oder Teilprojekten gegliederten Vorgehen.

§ 10    Vergütung bei Vertragskündigung

10.1
Sofern GRC dem Auftraggeber des Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf GRC dem Auftraggeber neben den Auslagen die von GRC bereits erbrachten Leistungen berechnen, maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

10.2
Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 10.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- und / oder Tagessätze der in dem Projekt etwa eingesetzten Mitarbeiter der GRC. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf GRC nach dieser Regel nicht abrechnen.

10.3
Hat GRC den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug) rechtswirksam gekündigt, so darf GRC gleichfalls gem. § 10.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

§ 11    Abnahme von Werkleistungen

11.1
GRC legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen oder begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.

11.2
§ 11.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und / oder durchgeführt werden.

§ 12    Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

12.1
Etwaige auf das von GRC erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Auftraggeber dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.

12.2
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt GRC nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung der GRC mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar oder sollte GRC die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Auftraggeber von dem Werkvertrag zurücktreten.

12.3
Für die Verjährung der in § 12.2 genannten Gewährleistungsansprüche gilt § 6.7 entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist ab Vollendung des Werks oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme beginnt. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von GRC zu erstellenden bzw. erstellten Werks haftet GRC nur nach Maßgabe von § 6.

C.    Ergänzende Regeln für Verträge über Nachweis- und / oder Vermittlungsleistungen

§ 13    Anwendungsbereich

§§ 13 und 14 gelten neben §§ 1 bis 12 für alle Verträge der GRC über Beratungs-, Nachweis- oder Vermittlungsleistungen in Zusammenhang mit Erwerb und / oder Veräußerung von Unternehmen, von Unternehmensbeteiligungen, von Finanzierungen und / oder mit Joint Ventures.

§ 14    Ausgeschlossene Gewährleistungen

14.1
Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher übernimmt GRC keine Gewähr dafür, dass ein von ihr vorgeschlagener Verkaufspreis der höchst Mögliche oder der mindestens Erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens oder  höchstens Angemessene ist.

14.2
GRC übernimmt keine Gewähr für die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile oder das Zustandekommen einer gewünschten Finanzierung.

14.3
GRC übernimmt ferner keine Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture.

D.    Ergänzende Regeln für Verträge mit ergebnisabhängiger Vergütung

§ 15    Anwendungsbereich
§§ 15 und 16 gelten neben den §§ 1 bis 14 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der GRC ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs und / oder Ergebnisses des Auftraggebers und / oder im Unternehmen des Auftraggebers abhängt.

§ 16    Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung

16.1
Der Auftraggeber wird GRC unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung der GRC relevanten Ergebnisses und / oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.

16.2
Auf Anforderung wird der Auftraggeber GRC Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen des Vergütungsanspruchs der GRC und / oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von GRC frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Peron (z. B. Wirtschaftsprüfer) zum Zweck der Überprüfung des Vergütungsanspruchs und zur Berechnung seiner korrekten Höhe erfolgt.

16.3
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflicht aus § 16.1 in Verzug geraten ist und / oder wenn sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs der GRC ergibt, hat der Auftraggeber GRC die durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu ersetzen.

Hannover, gültig ab 01.01.2013

 

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